Quellcodeüberlassung
In diesem Artikel werden die Bedingungen für eine Quellcodeüberlassung für in unserem Hause entwickelte Software geregelt.
Regelungen in unseren AGBs
Die Softwareklauseln unserer AGBs legen fest, dass der Kunde eine Software lediglich in Maschinencode auf dem dafür vorgesehen Endgerät erhält (Abschnitt 3 (d)). Eine Überlassung des Quellcodes ist -ohne Nebenabrede- damit grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nicht für verwendete Open Source Software, deren Quellcode auf Verlangen des Kunden immer offen gelegt werden muss.
Die Quellcodeüberlassung ist ohne Nebenabrede nie Bestandteil des Auftrags!
Schutz der Software
Wo möglich ist Software so zu schützen, dass der Quellcode nicht ausgelesen werden kann. Für eine S7-Steuerung kann dazu beispielsweise ein Kennwort verwendet werden.
Lizenzvertrag mit Quellcodeüberlassung
Wünscht der Kunde eine Quellcodeüberlassung, so kann dies mit einem separaten Lizenzvertrag ermöglicht werden.
Lizenzvertrag Software mit Quellcodeüberlassung: \\suasrv02\060_SOFTWARE\Softwareüberlassung.dotx
Lizenzgebühr
Die Lizenzgebühr für Quellcodeüberlassung beträgt mindestens 15% des gesamten Softwarepreises inklusive aller bis dahin aufgelaufenen Nachträge.
Wünscht der Kunde die Quellcodeüberlassung bereits während der Angebotsphase, so ist die Lizenzgebühr auf den Softwarepreis aufzuschlagen und muss nicht separat aufgeführt werden. Der Lizenzvertrag zur Quellcodeüberlassung ist in diesem Fall dem Angebot beizufügen.
Standardbausteine
Eine Quellcodeüberlassung für Know-How geschützte Standardbausteine findet grundsätzlich unter keinen Umständen statt.